Unsere Gerichtsgutachten
Nachfolgend aufgeführt sind höchstrichterliche, obergerichtlichen Urteile und Beschlüsse, welche auf unserer Gutachtenserstellung basieren.
Insbesondere sei hier das Urteil des BGH vom 09.02.2011 zur Bewertung von Arzt- und Zahnarzt-
praxen sowie weiterer Freiberuflerpraxen erwähnt.
Auszugsweise:
Insbesondere sei hier das Urteil des BGH vom 09.02.2011 zur Bewertung von Arzt- und Zahnarzt-
praxen sowie weiterer Freiberuflerpraxen erwähnt.
Auszugsweise:
-
Bundesgerichtshof
vom 09.02.2011
(Az.: XII ZR 40/09) -
LG Ellwangen
vom 22.12.2010
(Az.: 2 O 660/04) -
OLG Bamberg
vom 23.09.2009
(Az.: 8 U 118/09) -
OLG Hamm
vom 15.01.2009
(Az.: 1 UF 119/07) -
LG Ellwangen
vom 04.06.2004
(Az.: 5 O 409 / 01) -
Schleswig-Holsteinisches OLG
vom 29.01.2004
(Az.: 5 U 46 / 97), MedR 04/2004 -
OLG Stuttgart
vom 28.08.1998
(Az.: 13 U 174 / 94) -
OLG Koblenz
vom 10.08.1998
(Az.: 13 UF 1143 / 91) -
OLG Hamm
vom 16.02.1998
(Az.: 8 U 255 / 92) -
OLG Frankfurt
vom 19.09.1996
(Az.: 6 UF 23 / 93) -
LG Bremen
vom 23.01.1996
(Az.: 8(2) - 0 - 175 / 94) -
Schleswig-Holsteinisches OLG
vom 01.12.1993
(Az.: 12 UF 18 / 91)
Urteil des BGH vom 06.02.2011
a) Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis ist als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen.
b) Bei der Bemessung eines solchen Goodwill ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhält-nissen des Inhabers orientiert.
c) Die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich setzt eine Verwertbarkeit der Praxis voraus. Deswegen sind bereits bei der stichtagsbezogenen Bewertung dieses Endvermögens latente Ertragssteuern abzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist.
d) Die Berücksichtigung eines Goodwills im Zugewinnausgleich verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil er den am Stichtag vorhandenen immateriellen Vermögenswert unter Ausschluss der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers betrifft, während der Unterhaltsanspruch auf der Arbeitsleistung des Inhabers und weiteren Vermögens-erträgen beruht.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09 - OLG Hamm
AG Halle (Westf.)
Das Urteil basiert auf dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Kfm. Frank Boos, welchem sich in der Vorinstanz das OLG Hamm in seinem Urteil vom 15.01.2009 - 1 UF 119/07 ohne Änderung des Gutachtensergebnisses angeschlossen hat.
Das modifizierte Ertragswertverfahren ist bei Bewertungen von Arzt- und Zahnarztpraxen anzuwenden: "Dem Senat erscheint diese Methode als nachvollziehbar, widerspruchs-frei, angemessen und deshalb geeignet. Er hat sie daher, den Ausführungen des Sachverständigen folgend, seiner Berechnung zugrunde gelegt."
PDF
b) Bei der Bemessung eines solchen Goodwill ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhält-nissen des Inhabers orientiert.
c) Die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich setzt eine Verwertbarkeit der Praxis voraus. Deswegen sind bereits bei der stichtagsbezogenen Bewertung dieses Endvermögens latente Ertragssteuern abzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist.
d) Die Berücksichtigung eines Goodwills im Zugewinnausgleich verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil er den am Stichtag vorhandenen immateriellen Vermögenswert unter Ausschluss der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers betrifft, während der Unterhaltsanspruch auf der Arbeitsleistung des Inhabers und weiteren Vermögens-erträgen beruht.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09 - OLG Hamm
AG Halle (Westf.)
Das Urteil basiert auf dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Kfm. Frank Boos, welchem sich in der Vorinstanz das OLG Hamm in seinem Urteil vom 15.01.2009 - 1 UF 119/07 ohne Änderung des Gutachtensergebnisses angeschlossen hat.
Das modifizierte Ertragswertverfahren ist bei Bewertungen von Arzt- und Zahnarztpraxen anzuwenden: "Dem Senat erscheint diese Methode als nachvollziehbar, widerspruchs-frei, angemessen und deshalb geeignet. Er hat sie daher, den Ausführungen des Sachverständigen folgend, seiner Berechnung zugrunde gelegt."
Weitere Urteile im Rahmen des Zugewinnausgleichs
Das Urteil basiert auf dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Kfm. Frank Boos, welchem sich das OLG Hamm ohne Änderung des Gutachtens-ergebnisses angeschlossen hat. Das modifizierte Ertragswertverfahren ist bei Bewertungen von Arzt- und Zahnarztpraxen anzuwenden: "Dem Senat erscheint diese Methode als nachvollziehbar, widerspruchsfrei, angemessen und deshalb geeignet. Er hat sie daher, den Ausführungen des Sachverständigen folgend, seiner Berechnung zugrundegelegt."
Im Rahmen der Bewertung einer Freiberuflerpraxis ist das individuelle Inhaberentgelt zu berücksichtigen, keinesfalls ist ein pauschalierter Unternehmerlohn in Abzug zu bringen.
Leitsätze zur Berechnung des Wertes einer Arztpraxis:
Forderungen unter Ehegatten sind grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Das gilt auch dann, wenn die zum Stichtag bestehende Forderung inzwischen verjährt ist.
Der Wert einer Arztpraxis errechnet sich aus Substanzwert zuzüglich eines Betrags für den Goodwill.
Der Zugewinn ist um die bei einer Veräußerung fiktiv anfallenden Steuern zu ermäßigen.
Zur Bewertung einer Arztpraxis bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs, insbesondere im Hinblick auf die "latente Steuerlast" aus § § 16, 18 Abs. 3 EStG.
Einkommen- und Kirchensteuer entstehen erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Wenn der maßgebende Stichtag vor diesem Zeitpunkt liegt, können sie daher bei der Feststellung des Anfangs- oder Endvermögens nicht als Verbindlichkeiten berücksichtigt werden.
Ein PKW, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht, unterliegt grundsätzlich dem Zugewinnausgleich.
- OLG Hamm vom 15.01.2009 - 1 UF 119/07
Das Urteil basiert auf dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Kfm. Frank Boos, welchem sich das OLG Hamm ohne Änderung des Gutachtens-ergebnisses angeschlossen hat. Das modifizierte Ertragswertverfahren ist bei Bewertungen von Arzt- und Zahnarztpraxen anzuwenden: "Dem Senat erscheint diese Methode als nachvollziehbar, widerspruchsfrei, angemessen und deshalb geeignet. Er hat sie daher, den Ausführungen des Sachverständigen folgend, seiner Berechnung zugrundegelegt."
- BGH, Urteil vom 06.02.2008 - XI ZR 45/06
Im Rahmen der Bewertung einer Freiberuflerpraxis ist das individuelle Inhaberentgelt zu berücksichtigen, keinesfalls ist ein pauschalierter Unternehmerlohn in Abzug zu bringen.
- OLG Hamm, Urteil vom 10.10.1991 - 2 UF 5/90
Leitsätze zur Berechnung des Wertes einer Arztpraxis:
Forderungen unter Ehegatten sind grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Das gilt auch dann, wenn die zum Stichtag bestehende Forderung inzwischen verjährt ist.
Der Wert einer Arztpraxis errechnet sich aus Substanzwert zuzüglich eines Betrags für den Goodwill.
Der Zugewinn ist um die bei einer Veräußerung fiktiv anfallenden Steuern zu ermäßigen.
- BGH, Urteil vom 24.10.1990 - XII 101/89
Zur Bewertung einer Arztpraxis bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs, insbesondere im Hinblick auf die "latente Steuerlast" aus § § 16, 18 Abs. 3 EStG.
Einkommen- und Kirchensteuer entstehen erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Wenn der maßgebende Stichtag vor diesem Zeitpunkt liegt, können sie daher bei der Feststellung des Anfangs- oder Endvermögens nicht als Verbindlichkeiten berücksichtigt werden.
Ein PKW, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht, unterliegt grundsätzlich dem Zugewinnausgleich.
News
Urteil des BGH vom 09.02.2011
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.02.2011 XII ZR 40/09
a) Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis ...
mehr
BSG Kaufpreisdiktat durch Berufungsausschuss unzulässig
Bitte klicken Sie die PDF -Vorschau an, um das Dokument herunterzuladen. ...
mehr
Der objektivierte Ergebniszeitraum im modifizierten Ertragswertverfahren
- IWW Betriebswirtschaft im Blickpunkt 09/2011
- Darstellung der objektivierten Berechnung des ...
mehr
Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen unter besonderer Berücksichtigung der Standortproblematik
Frank Boos, NJW 12/2011
Darstellung der Bewertung von Arzt- / Zahnarztpraxen unter besoderer Beachtung ...
mehr
Fachbuch zur Praxisbewertung
C.H. Beck 2010, Praxisbewertung:
Fachbuch für Steuer- und Rechtsberater sowie Gerichte:
Aus dem ...
mehr
Fachbuch zur Praxisbewertung
Deutscher Ärzteverlag 2010, Praxisbewertung:
Ob Praxisabgabe oder Übernahme, ob ...
mehr

