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Nachfolgend aufgeführt sind höchstrichterliche und obergerichtliche Urteile und Beschlüsse, welche auf unserer Gutachtenserstellung basieren. Weiterhin möchten wir Ihnen auf dieser Seite die Möglichkeit eröffnen, sich genauer über Praxis- und Unternehmensbewertung zu informieren und stellen Ihnen somit verschiedene Dokumente zum Download zur Verfügung.

Urteile

Insbesondere sei hier das Urteil des BGH vom 09.02.2011 zur Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen sowie weiterer Freiberuflerpraxen erwähnt:

a) Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis ist als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich mit einzubeziehen. Bei der Bemessung

b) Bei der Bemessung eines solchen Goodwill ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert.

c) Die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich setzt eine Verwertbarkeit der Praxis voraus. Deswegen sind bereits bei der stichtagsbezogenen Bewertung dieses Endvermögens latente Ertragssteuern abzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist.

d) Die Berücksichtigung eines Goodwills im Zugewinnausgleich verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil er den am Stichtag vorhandenen immateriellen Vermögenswert unter Ausschluss der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers betrifft, während der Unterhaltsanspruch auf der Arbeitsleistung des Inhabers und weiteren Vermögenserträgen beruht.

Das Urteil basiert auf dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Kfm. Frank Boos, welchem sich in der Vorinstanz das OLG Hamm in seinem Urteil vom 15.01.2009 - 1 UF 119/07 ohne Änderung des Gutachtensergebnisses angeschlossen hat.

Das modifizierte Ertragswertverfahren ist bei Bewertungen von Arzt- und Zahnarztpraxen anzuwenden: "Dem Senat erscheint diese Methode als nachvollziehbar, widerspruchsfrei, angemessen und deshalb geeignet. Er hat sie daher, den Ausführungen des Sachverständigen folgend, seiner Berechnung zugrunde gelegt."


Ebenso zu erwähnen ist das Urteil des BSG vom 14.12.2011 im Rahmen der Verkehrswertermittlung von Arztpraxen:

Urteile von Oberlandesgerichten und Landgerichten:

LG Ellwangen vom 22.12.2010 (Az.: 2 O 660/04)

OLG Bamberg vom 23.09.2009 (Az.: 8 U 118/09)

OLG Hamm vom 15.01.2009 (Az.: 1 UF 119/07)

LG Ellwangen vom 04.06.2004 (Az.: 5 O 409/01)

OLG Schleswig-Holstein vom 29.01.2004 (Az.: 5 U 46/97), MedR 04/2004

OLG Stuttgart vom 28.08.1998 (Az.: 13 U 174/94)

OLG Koblenz vom 10.08.1998 (Az.: 13 UF 1143/91)

OLG Hamm vom 16.02.1998 (Az.: 8 U 255/92)

OLG Frankfurt vom 19.09.1996 (Az.: 6 UF 23/93)

LG Bremen vom 23.01.1996 (Az.: 8(2)-0-175/94)

OLG Schleswig-Holstein vom 01.12.1993 (Az.: 12 UF 18/91)


Weitere Urteile im Rahmen des Zugewinnausgleichs sind:

OLG Hamm vom 15.01.2009 – 1 UF 119/07

Das Urteil basiert auf dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Kfm. Frank Boos, welchem sich das OLG Hamm ohne Änderung des Gutachtens-ergebnisses angeschlossen hat. Das modifizierte Ertragswertverfahren ist bei Bewertungen von Arzt- und Zahnarztpraxen anzuwenden: "Dem Senat erscheint diese Methode als nachvollziehbar, widerspruchsfrei, angemessen und deshalb geeignet. Er hat sie daher, den Ausführungen des Sachverständigen folgend, seiner Berechnung zugrundegelegt."

BGH, Urteil vom 06.02.2008 – XI ZR 45/06

Im Rahmen der Bewertung einer Freiberuflerpraxis ist das individuelle Inhaberentgelt zu berücksichtigen, keinesfalls ist ein pauschalierter Unternehmerlohn in Abzug zu bringen.
OLG Hamm, Urteil vom 10.10.1991 – 2 UF 5/90
Leitsätze zur Berechnung des Wertes einer Arztpraxis:

Forderungen unter Ehegatten sind grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Das gilt auch dann, wenn die zum Stichtag bestehende Forderung inzwischen verjährt ist.

Der Wert einer Arztpraxis errechnet sich aus Substanzwert zuzüglich eines Betrags für den Goodwill. Der Zugewinn ist um die bei einer Veräußerung fiktiv anfallenden Steuern zu ermäßigen.

BGH, Urteil vom 24.10.1990 – XII 101/89

Zur Bewertung einer Arztpraxis bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs, insbesondere im Hinblick auf die "latente Steuerlast" aus § § 16, 18 Abs. 3 EStG.

Einkommen- und Kirchensteuer entstehen erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Wenn der maßgebende Stichtag vor diesem Zeitpunkt liegt, können sie daher bei der Feststellung des Anfangs- oder Endvermögens nicht als Verbindlichkeiten berücksichtigt werden.

Ein PKW, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht, unterliegt grundsätzlich dem Zugewinnausgleich.

Das Urteil basiert auf dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Kfm. Frank Boos, welchem sich das OLG Hamm ohne Änderung des Gutachtens-ergebnisses angeschlossen hat. Das modifizierte Ertragswertverfahren ist bei Bewertungen von Arzt- und Zahnarztpraxen anzuwenden: "Dem Senat erscheint diese Methode als nachvollziehbar, widerspruchsfrei, angemessen und deshalb geeignet. Er hat sie daher, den Ausführungen des Sachverständigen folgend, seiner Berechnung zugrundegelegt."

Im Rahmen der Bewertung einer Freiberuflerpraxis ist das individuelle Inhaberentgelt zu berücksichtigen, keinesfalls ist ein pauschalierter Unternehmerlohn in Abzug zu bringen.

Leitsätze zur Berechnung des Wertes einer Arztpraxis:


Forderungen unter Ehegatten sind grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Das gilt auch dann, wenn die zum Stichtag bestehende Forderung inzwischen verjährt ist.

Der Wert einer Arztpraxis errechnet sich aus Substanzwert zuzüglich eines Betrags für den Goodwill.Der Zugewinn ist um die bei einer Veräußerung fiktiv anfallenden Steuern zu ermäßigen.

Zur Bewertung einer Arztpraxis bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs, insbesondere im Hinblick auf die "latente Steuerlast" aus § § 16, 18 Abs. 3 EStG.

Einkommen- und Kirchensteuer entstehen erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Wenn der maßgebende Stichtag vor diesem Zeitpunkt liegt, können sie daher bei der Feststellung des Anfangs- oder Endvermögens nicht als Verbindlichkeiten berücksichtigt werden.

Ein PKW, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht, unterliegt grundsätzlich dem Zugewinnausgleich.